AGB's der Bananenreiferei

I.          Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der SalsaRica AG zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen und Tanzveranstaltungen, etc. sowie für alle damit zusammen hängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der SalsaRica AG.
  2. Die Gebrauchsüberlassung, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Inventar sowie die Einladung zu und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SalsaRica AG.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind der SalsaRica AG rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die SalsaRica AG. Bei der Publikation des Veranstaltungsortes besteht die SalsaRica AG auf die Einhaltung der Form, welche durch die Verwendung der Firmenlogos geschehen muss.
  5. Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

 

II.         Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden und der SalsaRica AG zustande.
  2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  3. Die SalsaRica AG haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die SalsaRica AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der SalsaRica AG beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der SalsaRica AG beruhen. Einer Pflichtverletzung der SalsaRica AG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der SalsaRica AG auftreten, wird die SalsaRica AG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die SalsaRica AG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines aussergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  4. Alle vertraglichen Ansprüche gegen die SalsaRica AG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die SalsaRica AG unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von der SalsaRica AG in der Öffentlichkeit zu gefährden. Der Kunde verpflichtet sich, die Lokalität zu keinem anderen als dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungszweck zu gebrauchen.
  6. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Die SalsaRica AG übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Bei Sendungen aus dem Ausland ist zu beachten, dass die SalsaRica AG die durch die Zollbehörden entstehenden Kosten wieder einfordert.
  7. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Parkdeck, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, es kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht seitens der SalsaRica AG besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Parkdeck abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder für deren Inhalte haftet die SalsaRica AG nicht. Etwaige Schäden sind dem Parkplatzbetreiber unverzüglich anzuzeigen.

 

III.        Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die SalsaRica AG ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der SalsaRica AG zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen – auch seiner Veranstaltungsteilnehmer – vereinbarten bzw. üblichen Preise der SalsaRica AG zu zahlen. Er haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen, Kosten und Auslagen der SalsaRica AG an Dritte. Insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. Personalkosten sind keine in den Mietpreisen enthalten.
  3. Die vereinbarten Preise schliessen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ausnahmen sind reine Raumvermietungen welche nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der SalsaRica AG allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5 % erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über die 4 Monate hinaus, erhöht sich die Obergrenze um weitere 5 %. Nach Abschluss des Vertrages zum Tage der Veranstaltung eintretende Erhöhungen der Mehrwertsteuer werden nachberechnet. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer, gilt das Datum der Rechnungsstellung als Grundlage.
  4. Die Preise können von der SalsaRica AG ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Räumlichkeiten, der Leistung der SalsaRica AG, der Teilnehmerzahl oder Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und die SalsaRica AG dem zustimmt.
  5. Rechnungen der SalsaRica AG ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die SalsaRica AG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die SalsaRica AG berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von CHF 25.00 an die SalsaRica AG zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.
  6. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden, und wird dieser nicht erreicht, kann die SalsaRica AG 65 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn in Rechnung stellen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder die SalsaRica AG einen höheren Schaden nachweist.
  7. Der Kunde kann nur mit einer anerkannten oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der SalsaRica AG aufrechnen oder mindern.
  8. Die SalsaRica AG ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind in der Reservierungsbestätigung schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Anzahlungen sind nicht rückerstattbar. Sollte die SalsaRica AG jedoch im Falle einer Stornierung in der Lage sein, die Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiterzuverkaufen, werden die Anzahlungsbeträge rücküberwiesen. Sollten die Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden können, hat der Kunde die Differenz zu zahlen.
  9. Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten der SalsaRica AG zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die SalsaRica AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
  10. Der Kunde entbindet und stellt die SalsaRica AG von Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

 

IV.       Stornierung des Kunden (Abbestellung)

  1. Eine kostenfreie Stornierung des Kunden von dem mit dem mit der SalsaRica AG geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der SalsaRica AG. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer möglichen Weitervermietung zu gleichen Konditionen oder bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der SalsaRica AG.
  2. Sofern zwischen der SalsaRica AG und dem Kunden schriftlich ein Termin vereinbart wurde, bis zu dem eine kostenfreie Stornierung vom Vertrag zulässig ist, kann der Kunde bis dahin den Vertrag stornieren, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der SalsaRica AG auszulösen. Das Stornierungsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zur Stornierung schriftlich gegenüber der SalsaRica AG ausübt.
  3. Tritt der Kunde nach Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Stornierungstermins zurück, ist die SalsaRica AG berechtigt, die nachfolgenden Sätze zur vereinbarten Raummiete und zuzüglich zu den Kosten für die Leistungen Dritter, 35 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde 21 Tage oder kurzfristiger vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die SalsaRica AG berechtigt 70 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen.
  4. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Mittelwert des Getränkepreis der Getränkekarte x 2.5 Getränke x Teilnehmerzahl.
  5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die SalsaRica AG berechtigt, bei einer Stornierung nach Vertragsunterzeichnung bzw. nach Ablauf des vertraglich vereinbarten kostenfreien Stornierungstermins vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem Stornierung ab 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin oder kurzfristiger 80 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  7. Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten, hat er den vereinbarten Mietpreis wie folgt zu entrichten:

Rücktritt bis 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20 % des Mietpreises

Rücktritt bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Mietpreises

Rücktritt bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Mietpreises

Rücktritt bei weniger als 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des Mietpreises.

 

V.         Stornierung der SalsaRica AG

  1. Sofern ein kostenfreies Stornierungsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die SalsaRica AG in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der SalsaRica AG auf sein Recht zur Stornierung im Rahmen einer von der SalsaRica AG gesetzten Frist nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von der SalsaRica AG nicht zur festen Buchung im Rahmen einer von der SalsaRica AG gesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Stornierungsfrist ausser Kraft gesetzt wird.
  2. Wird eine vereinbarte oder gemäss Klausel III Nr. 8 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die SalsaRica AG ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist die SalsaRica AG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
    • höhere Gewalt oder andere von der SalsaRica AG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
    • die SalsaRica AG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der SalsaRica AG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der SalsaRica AG zuzurechnen ist;
    • ein Verstoss gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt der SalsaRica AG entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch von der SalsaRica AG gegen den Kunden bestehen, so kann die SalsaRica AG den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.
  5. Ein Rücktritt der SalsaRica AG ist auch möglich, falls die SalsaRica AG von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen der SalsaRica AG nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleitung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der SalsaRica AG gefährdet erscheinen. Das ist insbesondere der Fall, wenn
    • der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein aussergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.
    • ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

 

VI.       Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der SalsaRica AG mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der SalsaRica AG. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 30 % welche mindestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn, bzw. maximal 5 %, die mindestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird von der SalsaRica AG bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5 % mit einzubeziehen.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5 % überschritten werden, können u.U. die gewünschten gastronomischen Leistungen nicht mehr erbracht werden oder die Versorgung anderweitig nicht mehr gewährleistet werden, es sei denn, die SalsaRica AG hat der Änderung zugestimmt.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die SalsaRica AG berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die SalsaRica AG diesen Abweichungen zu, so kann die SalsaRica AG die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die SalsaRica AG trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und die SalsaRica AG muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Veranstaltungsraum unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der SalsaRica AG bleiben dadurch unberührt.
  6. Bei Veranstaltungen, die über die regulären Öffnungszeiten hinausgehen, kann die SalsaRica AG, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann die SalsaRica AG aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

 

VII.      Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

  1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der SalsaRica AG. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die SalsaRica AG berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der der SalsaRica AG für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Die SalsaRica AG übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommenen Speisen und Getränken.
  2. Die SalsaRica AG übernimmt keine Haftung für die von Dritten eingebrachten Speisen, auch wenn diese vom Kunden über die SalsaRica AG vermitteln wurden.

 

VIII.     Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit die SalsaRica AG für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemässe Rückgabe, auch von lokaleigenen Anlagen. Er stellt der SalsaRica AG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen über 13 A oder 230 V des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der SalsaRica AG bedarf einer schriftlichen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen der SalsaRica AG gehen zu Lasten des Kunden, soweit die SalsaRica AG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die SalsaRica AG pauschal erfassen und berechnen. Es obliegt der Verantwortung des Kunden dafür zu sorgen, dass sämtliche selbst eingebrachten elektrischen Geräte nach geltenden Normen geprüft und zertifiziert sind. Die SalsaRica AG übernimmt keine Haftung für selbst eingebrachte elektrische Geräte.
  3. Der Kunde ist mit Zustimmung der SalsaRica AG berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die SalsaRica AG eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete der SalsaRica AG ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen oder Beschädigungen an von der SalsaRica AG zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Kunden sofort beseitigt.
  6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der Suisa Gebühren.

 

IX.       Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. den restlichen frei zugänglichen Räumlichkeiten. Die SalsaRica AG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der SalsaRica AG bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die SalsaRica AG berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die SalsaRica AG berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit der SalsaRica AG abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die SalsaRica AG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die SalsaRica AG für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Hier gilt als Berechnungsgrundlage 150 % des anteiligen Mietzinses, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Raum nicht genutzt werden konnte, zuzüglich etwaigem Schadenersatz und Verwaltungskostenersatz. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der von der SalsaRica AG geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Die SalsaRica AG bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich die SalsaRica AG nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
  5. Für eingebrachte Gegenstände des Kunden wird von der SalsaRica AG keine Haftung übernommen. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume oder Behältnisse in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird keine Haftung übernommen.
  6. Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden.
  7. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial in den Räumlichkeiten der SalsaRica AG zurücklassen, ist die SalsaRica AG zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

 

X.         Haftung des Kunden für Schäden

  1. Der Kunde haftet für alle Schäden und Verunreinigungen an Gebäude oder Inventar der Liegenschaft Migros Herdern, welche durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
  2. Die SalsaRica AG kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  3. Schäden welche von Dritten gegenüber der SalsaRica AG geltend gemacht werden und dem Kunden zuzuweisen sind, werden dem Kunden weiterverrechnet.

 

XI.       Allgemeine Bestimmungen Liegenschaft Migros Herdern

  1. Die feuerpolizeilichen Richtwerte sind einzuhalten: Es sind maximal 360 Personen jeweils im Eventraum 1 und Eventraum Tanzwerk zulässig. Alle anderen Räume sind feuerpolizeilich für je 50 Personen zulässig.
  2. Die Terrasse darf mitbenützt werden, jedoch sind hier keine zusätzlichen Personengruppen zugelassen. Die zu benützenden Toiletten befinden sich im 1. OG.
  3. Das Aufstellen und Anbringen von Gegenständen und Plakaten ist im gesamten Areal Migros Herdern verboten.
  4. Der Kunde ist verantworlich, ab 22:00 Uhr die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Ausserhalb des Veranstaltungsraumes ist Lärm zu vermeiden.
  5. Die Reinigung der Lokalität nach dem Anlass wird durch die Liegenschaftsverwaltung der Migros Herdern organisiert und sichergestellt. Übermässige Verschmutzung und die daraus resultierenden Kosten kann SalsaRica AG dem Kunden in Rechnung stellen.
  6. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird eine Sicherheitsauflage, welche in Zusammenarbeit mit der Leitung der Liegenschaft Migros Herdern erarbeitet wurde, auferlegt. Diese Weisung ist verbindlich.

 

XII.      Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung der SalsaRica AG verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Klausel, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Sitz der SalsaRica AG.
  3. Ausschliesslicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der SalsaRica AG.
  4. Es gilt Schweizer Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommt und wirksam ist. 

Stand November 2017